Erst senkt ein Gremium die Honorare für Psychotherapie um 4,5 Prozent, dann stoppt ein Gericht die Kürzung. Und kaum ist der erste Streit in aller Munde, beschließt der Bundestag bereits eine zweite, tiefer greifende Reform für 2027. Wer selbst in psychischer Behandlung ist, auf einen Therapieplatz wartet oder sich in einer Selbsthilfegruppe für Menschen mit psychischen Erkrankungen engagiert, verliert in diesem Geflecht aus Prozentzahlen, Paragrafen und Gerichtsbeschlüssen leicht den Überblick. Eine Einordnung darüber, was wirklich beschlossen ist, was noch offen ist – und was das für Praxen, für Patient:innen und für die Selbsthilfe vor Ort bedeuten kann.
Ein Streit, zwei Baustellen
Wie viel ist eine Stunde Psychotherapie wert – und reicht das Geld im System überhaupt aus, um sie auch tatsächlich zu bezahlen? Diese beiden Fragen beschäftigen seit Monaten Praxen, Krankenkassen, Gerichte und den Bundestag gleichzeitig, und in der öffentlichen Debatte werden sie ständig durcheinandergeworfen. Dabei handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich getrennte Vorgänge, die nur zufällig zur gleichen Zeit verhandelt werden.
Der eine Streit dreht sich um den Preis: Eine im März beschlossene Kürzung soll die Bewertung fast aller psychotherapeutischen Leistungen um 4,5 Prozent absenken – ein Gericht hat das vorerst gestoppt. Der andere, langfristig vermutlich folgenreichere Streit dreht sich ums Budget: Ab 2027 soll ein Großteil der Psychotherapie wieder aus einem begrenzten Gesamttopf bezahlt werden – und nicht mehr, wie bisher, praktisch unbegrenzt direkt von den Krankenkassen. Beide Vorgänge können sich addieren, und beide berühren im Kern dieselbe, sehr konkrete Frage: Finden Menschen, die Unterstützung brauchen, überhaupt einen Platz – und bleibt eine begonnene Behandlung für die Praxis, die sie anbietet, wirtschaftlich tragbar? Wer verstehen will, was auf Praxen und Patient:innen zukommt, muss deshalb beide Vorgänge zunächst getrennt betrachten.
Die 4,5-Prozent-Kürzung: beschlossen, gestoppt, aber nicht erledigt
Am 11. März 2026 beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss – jenes Gremium, das einspringt, wenn sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband nicht einigen können – gegen die Stimmen der Ärzteseite, die Bewertung nahezu aller ambulanten psychotherapeutischen Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent zu senken. Betroffen sind zentrale Leistungen wie die genehmigungspflichtige Richtlinienpsychotherapie, die psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Gleichzeitig wurden bestimmte Strukturzuschläge, von denen vor allem Praxen mit angestelltem Personal profitieren, rückwirkend zum 1. Januar 2026 um rund 14,5 Prozent angehoben.
Was diese Verrechnung am Ende bedeutet, hängt stark von der einzelnen Praxis ab. Die KBV rechnet vor, dass die höheren Strukturzuschläge die Kürzung nur zu einem kleinen Teil ausgleichen. Der GKV-Spitzenverband kommt für das Gesamtsystem dagegen auf einen durchschnittlichen Nettoeffekt von etwa minus 2,3 Prozent: Einem Kürzungsvolumen von rund 120 Millionen Euro stehe eine Erhöhung der Strukturzuschläge von etwa 30 Millionen Euro gegenüber, macht unter dem Strich rund 90 Millionen Euro weniger. Eine Praxis ohne festangestelltes Personal profitiert von dieser Rechnung kaum – sie trägt die Kürzung, ohne beim Zuschlag entlastet zu werden.
Der Grund für die Kürzung liegt in einer gesetzlichen Vorschrift, die eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit garantieren soll. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands lägen die erzielbaren Einkommen in psychotherapeutischen Praxen inzwischen über denen vergleichbarer ärztlicher Fachgruppen: Die Honorare je Vollzeitäquivalent seien seit 2013 um rund 52 Prozent gestiegen, in anderen Facharztgruppen dagegen nur um etwa 33 Prozent. Ursprünglich hatte die Kassenseite sogar eine Kürzung um zehn Prozent gefordert. In den zugrunde liegenden Modellrechnungen bleibt einer voll ausgelasteten Praxis – 36 Behandlungsstunden pro Woche, 43 Arbeitswochen im Jahr – auch nach der Absenkung ein Jahresüberschuss von rund 150.000 Euro vor Steuern, Krankenversicherung und Altersvorsorge, hinzu kommt ein möglicher Strukturzuschlag von bis zu 18.000 Euro. Wichtig für die Einordnung: Das sind Modellwerte für eine idealtypische Vollzeitpraxis. Teilzeit, halbe Versorgungsaufträge, Terminausfälle, Dokumentationszeit, Fortbildung oder Krankheit drücken das tatsächliche Einkommen in der Praxis oft erheblich.
Genau an dieser Vergleichsrechnung entzündet sich der Widerspruch von KBV und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Ihr Vorwurf: Die für 2026 prognostizierten Umsätze psychotherapeutischer Praxen seien mit Abrechnungsdaten ärztlicher Vergleichsgruppen aus dem Jahr 2024 verglichen worden – zwei Jahre, in denen der für die Vergütung entscheidende Orientierungswert nach Angaben der BPtK insgesamt um 6,8 Prozent gestiegen ist, ohne dass dies bei der Vergleichsgruppe entsprechend fortgeschrieben wurde. Der Effekt: Psychotherapeutische Einkommen erscheinen rechnerisch höher, als sie tatsächlich sind. Die Kammer verweist zudem auf Auswertungen des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, wonach der Praxisüberschuss psychotherapeutischer Praxen bei rund 52 Euro je Arbeitsstunde liegt – erheblich unter dem Wert hausärztlicher und fachärztlicher Praxen. Kritiker wie der Bund Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) rechnen zudem vor, dass Psychotherapie nur rund 0,7 Prozent der gesamten GKV-Ausgaben ausmacht – aus ihrer Sicht ein unverhältnismäßig hoher Sparbeitrag für eine Berufsgruppe, die ohnehin am unteren Ende der ärztlichen Vergütungsskala liegt. Anders als in vielen ärztlichen Fachgebieten lässt sich eine 50-minütige Therapiesitzung zudem nicht beschleunigen oder durch höhere Fallzahlen kompensieren. Die Kammer wirft der Kassenseite deshalb vor, aus einer eigentlich als Mindestschutz gedachten Prüfung faktisch eine Honorarobergrenze zu machen.
Im Frühjahr 2026 gingen deswegen bundesweit Tausende Psychotherapeut:innen auf die Straße. Die KBV erhob schließlich Klage und beantragte Eilrechtsschutz – mit Erfolg: Am 9. Juli 2026 setzte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung der Kürzung aus (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Nach Einschätzung des Gerichts bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Vergleichsmethodik, insbesondere am direkten Vergleich von 2026er-Prognosen mit 2024er-Abrechnungsdaten, ohne die zwischenzeitlichen Steigerungen des Orientierungswerts zu berücksichtigen. Zusätzlich habe der Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse dargelegt, das einen sofortigen Vollzug schon vor der endgültigen Klärung gerechtfertigt hätte.
Juristisch bedeutsam ist dabei der genaue Umfang der Entscheidung: Der Beschluss ist zwar rechtskräftig, entscheidet damit aber nur die Frage des vorläufigen Vollzugs – nicht, ob die Kürzung rechtmäßig ist. Über die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden, ein Termin steht nicht fest. Verliert die KBV in der Hauptsache, können die Kassenärztlichen Vereinigungen rückwirkend korrigieren, sofern die Honorarbescheide – vor allem für das zweite Quartal 2026 – unter Vorbehalt gestellt wurden. Wer aktuell in einer Praxis ungekürzte Zahlungen erhält, sollte das also nicht vorschnell als endgültig gesichert betrachten.
Der zweite, größere Umbau: zurück ins Budget ab 2027
Während der erste Streit noch vor Gericht ausgetragen wird, haben Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 bereits die nächste, grundsätzlichere Reform beschlossen: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verabschiedet in einer kontroversen Abstimmung mit 318 Ja- gegen 284 Nein-Stimmen bei vier Enthaltungen. Es ist Teil eines Sparpakets von rund 19 Milliarden Euro, mit dem die gesetzliche Krankenversicherung die für 2027 erwartete Finanzierungslücke schließen und weitere Zusatzbeitragssprünge verhindern soll. Bis vor Kurzem wurde das Gesetz nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zwar beschlossen, aber noch nicht vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist also noch nicht dasselbe wie das formale Inkrafttreten – wer betroffen ist, sollte den weiteren Verfahrensstand im Blick behalten.
Inhaltlich geht es darum, große Teile der bislang extrabudgetär – also zusätzlich zum begrenzten Gesamttopf – vergüteten Psychotherapie ab 2027 wieder in die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einzugliedern. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das damit, dass sich die Ausgaben für extrabudgetäre Psychotherapie binnen zehn Jahren nahezu verdoppelt und 2025 rund 3,9 Milliarden Euro erreicht hätten.
Der Unterschied zwischen beiden Vergütungsformen lässt sich einfach beschreiben: Bei extrabudgetärer Vergütung müssen die Krankenkassen jede erbrachte Leistung zusätzlich zum Budget finanzieren – das Mengenrisiko liegt bei den Kassen. Bei der Gesamtvergütung zahlen die Kassen dagegen einen vorab festgelegten Betrag an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), die ihn nach eigenem Verteilungsschlüssel an die Praxen weitergibt. Wird mehr abgerechnet, als das Budget hergibt, greifen Mengenbegrenzungen oder Quotierungen – Leistungen werden dann nicht mehr zum vollen EBM-Wert bezahlt. Das Gesetz sieht zwar vor, das bisherige psychotherapeutische Leistungsvolumen in die Gesamtvergütung einzurechnen und der Fachgruppe zuzuordnen, damit es nicht sofort in andere Bereiche abfließt. Ob dieses Volumen aber auf Dauer ausreicht, hängt von der regionalen Nachfrageentwicklung, der jährlichen Fortschreibung und den Verteilungsregeln der jeweiligen KV ab – und damit von bis zu 17 unterschiedlichen Antworten, je nachdem, wie die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Honorarverteilungsmaßstäbe gestalten.
Besonders bemerkenswert ist ein Detail, das im politischen Tagesgeschäft leicht untergeht: Per Änderungsantrag in letzter Minute strich der Bundestag zugleich genau jene Schutzklausel, die einen angemessenen Stundenlohn für Psychotherapie sichern soll – dieselbe Vorschrift, auf die sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wenige Tage zuvor bei seinem Stopp der 4,5-Prozent-Kürzung berufen hatte. Während ein Gericht also noch prüft, ob die Kassenseite diese Schutzvorschrift korrekt angewendet hat, hat der Gesetzgeber bereits beschlossen, sie ab 2027 ganz abzuschaffen. Die Gesetzesbegründung argumentiert, Psychotherapie solle künftig nach denselben Maßstäben vergütet werden wie vergleichbare zeitgebundene ärztliche Gesprächsleistungen; verhindert werden solle zudem, dass Honorarsteigerungen der Psychotherapie zulasten anderer Facharztgruppen aus derselben Gesamtvergütung finanziert werden.
Was bedeutet das für die Praxis nebenan?
Für niedergelassene Psychotherapeut:innen addieren sich damit zwei Risiken, die bislang getrennt verhandelt wurden. Das Preisrisiko der 4,5-Prozent-Kürzung – vorerst gestoppt, aber nicht vom Tisch – trifft ab 2027 auf das neue Mengenrisiko der Budgetierung, während gleichzeitig der gesetzliche Mindestschutz wegfällt. Die BPtK warnt, dass Praxen steigende Kosten oder wachsende Nachfrage kaum ausgleichen können, weil sich eine 50-minütige Sitzung nicht verkürzen oder technisieren lässt. Sind regionale Budgets ausgeschöpft, drohten nach dieser Lesart weniger angebotene Therapieplätze, längere Wartezeiten oder eine Verschiebung hin zu wirtschaftlich planbareren Leistungen. Die Kammer warnt in diesem Zusammenhang auch vor Folgekosten an anderer Stelle im Sozialsystem: Chronifizierte Verläufe, stationäre Behandlungen, längere Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld oder Erwerbsminderungsrenten könnten langfristig teurer werden als die Honorare, die jetzt eingespart werden sollen.
Stark zu spüren bekämen das vor allem Praxen mit halbem Versorgungsauftrag, die schon jetzt häufig über ihren formalen halben Sitz hinaus arbeiten, weil die Nachfrage in ihrer Region hoch ist. Wird das zusätzliche Volumen begrenzt oder fallzahlabhängig gedeckelt, könnten genau diese Zusatzstunden wirtschaftlich unattraktiv werden. Zwingend ist das nicht, es hängt von den noch unbekannten regionalen Verteilungsregeln ab. Hinzu kommt ein weiteres, oft übersehenes Detail: Ab dem 1. Januar 2027 entfallen zusätzlich bestimmte EBM-Zuschläge für den ersten Behandlungsabschnitt einer neuen Kurzzeittherapie – ein eigener Effekt, der mit der Budgetierung selbst nichts zu tun hat, aber ebenfalls Einnahmen kostet. KBV-Chef Andreas Gassen brachte die Befürchtung vieler Praxen schon im Frühjahr auf den Punkt: Werde weiter gekürzt, gebe es schlicht weniger Termine. Diese Unsicherheit auf Seiten der Praxen ist die eine Hälfte der Geschichte. Die andere betrifft unmittelbar die Menschen, die eine Behandlung suchen oder mitten in einer stecken.
Was bedeutet das für Patient:innen?
Für gesetzlich Versicherte geht es bei alldem nicht um höhere Zuzahlungen – genehmigte Psychotherapie wird über die Krankenkasse abgerechnet, daran ändert keine der beiden Reformen etwas. Was auf dem Spiel steht, ist stattdessen der Zugang: ob und wie schnell sich überhaupt ein Therapieplatz findet, und ob eine begonnene Behandlung ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
Für laufende Behandlungen gibt es einen Bestandsschutz: Wer am 31. Dezember 2026 eine genehmigungspflichtige Therapie noch nicht abgeschlossen hat, für den dürfen im Kalenderjahr 2027 keine honorarbegrenzenden Maßnahmen gelten. Entscheidend ist dabei die genaue Formulierung: Der Schutz gilt ausdrücklich für das Kalenderjahr 2027 – eine automatische Garantie, dass auch eine deutlich längere Therapie bis zu ihrem tatsächlichen Abschluss durchgehend extrabudgetär bezahlt wird, lässt sich daraus nicht ableiten. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar zusätzlich aufgefordert, eine weitergehende Regelung vorzulegen, die begonnene Behandlungen möglichst bis zum Abschluss schützt – das ist aber ein politischer Auftrag, noch kein geltendes Recht.
Ähnlich verhält es sich mit den angekündigten Ausnahmen für drei Gruppen: für Kinder und Jugendliche, für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen im Rahmen der KSVPsych-Richtlinie und für besonders dringliche Behandlungen. Politisch ist der Wille da, sie weiterhin oder erneut außerhalb der Budgetgrenzen zu finanzieren. Rechtlich handelt es sich bislang aber um einen Auftrag an die Bundesregierung, entsprechende Regelungen nachzuliefern. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll nach dem Willen des Bundestags möglichst bis zum 31. Dezember 2026 Kriterien für Dringlichkeit entwickeln, die Koalition will die nötigen Nachsteuerungen nach der parlamentarischen Sommerpause angehen. Wie eng oder weit am Ende definiert wird, was als „dringlich“ gilt, dürfte zum entscheidenden Streitpunkt werden: Eine enge Definition schützt nur akute Krisen, eine weitere könnte einen erheblichen Teil der Psychotherapie wieder aus dem Budget herausnehmen. Bis diese Kriterien feststehen, lässt sich nicht seriös sagen, wie groß der Kreis der tatsächlich geschützten Patient:innen ausfallen wird.
Welche Rolle kann die Selbsthilfe spielen?
Wo professionelle Hilfe knapper, unsicherer oder schwerer planbar wird, wächst der Blick auf das, was Menschen sich gegenseitig geben können. Selbsthilfegruppen sind kein Ersatz für eine notwendige Psychotherapie, gerade nicht bei schweren oder akuten Erkrankungen – das sollte jedem bewusst sein.
Aber sie sind seit jeher eine kostengünstige, niedrigschwellige Ergänzung: ein Ort, an dem Erfahrungen mit dem Versorgungssystem geteilt werden und an dem auch begleitend zu einer laufenden oder nach einer abgeschlossenen Therapie weiterhin Austausch möglich ist. Für Menschen, die noch auf einen Therapieplatz warten und noch keine Behandlung begonnen haben, gilt das allerdings nur eingeschränkt: Aus fachlicher Sicht werden sie in der Regel nicht in Selbsthilfegruppen vermittelt, weil ihnen ohne vorherige professionelle Anbindung oft noch die nötige Stabilität fehlt, um von der Gruppensituation zu profitieren. Im Fachjargon spricht man von fehlender „Selbsthilfefähigkeit“. Das kann nicht nur für sie selbst, sondern auch für andere, bereits stabilere Gruppenmitglieder ein Risiko darstellen. Wer aber stabil ist, dem kann eine Selbsthilfegruppe zugutekommen. Zahlreiche Studien bestätigen, dass Menschen, die eine Selbsthilfegruppe besuchen, signifikante Verbesserungen ihres Gemütszustandes wahrnehmen.